Vertretung bei streitigen Erbauseinandersetzungen

Verwaltung und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Eine typische Erbengemeinschaft besteht beispielsweise aus mehreren Kinders des Erblassers. Während ihres Bestehens, muss die Erbengemeinschaft den Nachlass gemeinsam verwalten und eventuell eine Auseinandersetzung vorbereiten.

Die Erbengemeinschaft entsteht unmittelbar mit dem Tod des Erblassers und besteht aus den Erben, die aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder einer letztwilligen Verfügung zu Erben berufen sind.

Die Erben halten und verwalten den Nachlass gemeinsam. Verträge, die bisher mit dem Erblasser bestanden, bestehen nun mit den Erben in ihrer Verbundenheit. Die Verwaltung von Immobilien, Wertpapiervermögen oder auch Unternehmen fällt den Erben gemeinsam zu. Hier müssen Einigungen erzielt werden und auch Grenzen abgesteckt werden. Nur Maßnahmen der sog. Notverwaltung können von einem Erben ergriffen werden. Kein Erbe kann allein über einzelne Nachlassgegenstände verfügen. Hingegen kann er seinen gesamten Erbanteil (also sein Erbteil) auf einen Dritten übertragen.