Vertretung bei streitigen Erbauseinandersetzungen

Pflichtteilsauseinandersetzungen

Pflichtteilsauseinandersetzungen gehören zu den schwierigsten Streitigkeiten im Erbrecht. Werden insbesondere Ehegatten oder Kinder von dem Erblasser nicht als Erben eingesetzt, steht ihnen ein Pflichtteilsanspruch zu. Sind keine Abkömmlinge oder ein Ehegatte vorhanden, sind unter Umständen auch Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt.

Der Pflichtteil richtet sich dem Grunde nach, nach der Hälfte des gesetzlichen Erbrechts. Wäre etwa eines von drei Kindern zu ein Drittel gesetzlich erbberechtigt, beträgt der Pflichtteil ein Sechstel.

Am Beginn einer Pflichtteilsauseinandersetzung stehen Auskünfte, die der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangt. Diese Auskünfte über den Bestand des Nachlasses können durch ein durch den Erben erstelltes Verzeichnis erteilt werden. Der Pflichtteilsberechtigte kann aber auch ein von einem Notar erstelltes Verzeichnis verlangen.

Als nächstes werden Auskünfte über den Wert einzelner Nachlassgegenstände verlangt. Erst nachdem man sich Klarheit über Umfang und Wert des Nachlasses gemacht hat, kann man den Pflichtteilsanspruch erfolgreich einklagen. Der Erbe vermeidet durch ein strategisch vernünftiges Vorgehen einen sinnlosen und kostspieligen Prozess

Die Vertretung im Rahmen dieser Auseinandersetzungen verlangt viel Erfahrung und Geschick sowohl um einen Prozess möglichst zu vermeiden oder aber diesen auch mit der gebotenen Härte zu führen.