Aktuelles

Aktuelles Urteil I Bau- und Architektenrecht

Vertragsgestaltung: Wie formuliert man eine wirksame Vertragsstrafen-Klausel?

Neues BGH-Urteil zur Unwirksamkeit von Vertragsstrafen wegen „falscher“ Bezugsgröße der Strafe im Einheitspreisvertrag.

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Aktuelles Urteil I Bau- und Architektenrecht

Bauträgerrecht und Verjährung

OLG München, Beschluss vom 19.10.2023 - 28 U 3344/23 Bau:

Mängelansprüche der Erwerber bestehen nicht zeitlich unbeschränkt.

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Aktuelles Urteil I Bau- und Architektenrecht

Ist die VOB/B noch zeitgemäß?

BGH-Urteil vom 19.01.2023 (VII ZR 34/20)

Der BGH hat nun auch die Kündigungsregelung in § 4 Absatz 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Absatz 3 Nr. 1 Satz 1 VOB/B (wegen Mängeln vor Abnahme) für unwirksam erklärt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass sie den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt, sofern der VOB/B-Vertrag vom Auftraggeber dem Auftragnehmer als AGB vorgegeben wird. Das Urteil geht über die konkrete Unwirksamkeitserklärung zu § 4 Abs. 7 Satz 3 VOB/B hinaus und lässt erwarten, dass weitere Regelungen fallen werden und die Verwendung der VOB/B mit immer mehr Risiken verbunden ist, die man kennen und beachten muss. Die Entscheidung betraf die VOB/B 2002, gilt aber auch für die gleich lautende VOB/B 2016.

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Aktuelles Urteil I Bau- und Architektenrecht

Kündigung wegen Mängeln nach § 4 Abs. 7 VOB/B unwirksam

BGH, Urteil vom 19.01.2023 – VII ZR 34/20

Der BGH hat einen wesentliche Regelungskomplex der VOB/B vom BGH für unwirksam erklärt:

Die Kündigungsregelung in § 4 Absatz 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Absatz 3 Nr. 1 Satz 1 VOB/B (wegen Mängeln vor Abnahme) ist unwirksam. Sie benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen, sofern der VOB/B-Vertrag vom Auftraggeber dem Auftragnehmer als AGB vorgegeben wird.

Vor Abnahme gibt es deshalb keine Mängel-Ersatzvornahmen mehr.

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Aktuelles Urteil I Bau- und Architektenrecht

Architekten: HOAI-Mindestsätze in Altverträgen

BGH, Urteil vom 03.11.2022 – VII ZR 714/21

Architekten können keine Mindestsätze mehr nach „neuer“ HOAI 2021 ab dem 01.01.2021 fordern. Das gilt jedoch nicht für „Altverträge“, die noch auf Basis der  HOAI 2013 abgeschlossen wurden. Dies hat der BGH nochmals in einem Urteil zur HOAI 2013 klargestellt.

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