Wir verstehen uns als Dienstleister, der seine Mandanten auf Augenhöhe begleitet. Mit unseren Anwälten und Steuerberatern steht Ihnen ein erfahrenes Team an Beratern und Prozessanwälten zur Seite. Alle besitzen ein hohes Niveau an Fachkompetenz und Branchenkenntnisse. Sie sind untereinander gut vernetzt und daher in der Lage fachübergreifend zu arbeiten.
RECHTSGEBIETE
Mediation
Mediation ist ein außergerichtliches Verfahren zur Lösung von Konflikten. In einem strukturierten Verfahren unterstützen wir die Konfliktparteien mit Verhandlungs- und Kommunikationstechnik, eine eigenständige und tragfähige Lösung Ihres Konfliktes zu erarbeiten.
PFGC hat sich in neuen freundlichen Räumen niedergelassen, um ihren Mandanten noch mehr Komfort und eine angenehme Atmosphäre zu bieten. Die erfahrenen Anwälte der Kanzlei sind darauf spezialisiert, ihren Mandanten in allen Rechtsangelegenheiten kompetente Unterstützung zu bieten.
die Stadt München unterfällt neben vielen weiteren Städten im Umkreis - darunter Rosenheim, Bad Tölz-Wolfratshausen, Ebersberg, Fürstenfeldbruck und Starnberg - der Mietpreisbremse nach § 556d I, II BGB i.V.m der Anlage 1 zu § 1 Mieterschutzverordnung.
Der BGH hat nun auch die Kündigungsregelung in § 4 Absatz 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Absatz 3 Nr. 1 Satz 1 VOB/B (wegen Mängeln vor Abnahme) für unwirksam erklärt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass sie den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt, sofern der VOB/B-Vertrag vom Auftraggeber dem Auftragnehmer als AGB vorgegeben wird. Das Urteil geht über die konkrete Unwirksamkeitserklärung zu § 4 Abs. 7 Satz 3 VOB/B hinaus und lässt erwarten, dass weitere Regelungen fallen werden und die Verwendung der VOB/B mit immer mehr Risiken verbunden ist, die man kennen und beachten muss. Die Entscheidung betraf die VOB/B 2002, gilt aber auch für die gleich lautende VOB/B 2016.
Der BGH hat einen wesentliche Regelungskomplex der VOB/B vom BGH für unwirksam erklärt:
Die Kündigungsregelung in § 4 Absatz 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Absatz 3 Nr. 1 Satz 1 VOB/B (wegen Mängeln vor Abnahme) ist unwirksam. Sie benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen, sofern der VOB/B-Vertrag vom Auftraggeber dem Auftragnehmer als AGB vorgegeben wird.
Vor Abnahme gibt es deshalb keine Mängel-Ersatzvornahmen mehr.
Architekten können keine Mindestsätze mehr nach „neuer“ HOAI 2021 ab dem 01.01.2021 fordern. Das gilt jedoch nicht für „Altverträge“, die noch auf Basis der HOAI 2013 abgeschlossen wurden. Dies hat der BGH nochmals in einem Urteil zur HOAI 2013 klargestellt.