HR Management

Schwerbehindertenvertretung

  1. Allgemeines

Die Schwerbehindertenvertretung oder genauer die Vertrauensperson sowie ein stellvertretendes Mitglied wird in Betrieben mit mindestens 5 schwerbehinderten Arbeitnehmern gewählt.

Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb und steht ihnen beratend und helfend zur Seite.

  1. Persönliche Rechte der Vertrauensperson

Die Vertrauensperson kann - bei Vorliegen der Voraussetzungen - Arbeitsbefreiung (beispielsweise für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen und Schulungen), Schulungskosten und Fahrtkosten für Schulungen geltend machen. Entstehen durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung weitere Kosten, trägt auch diese der Arbeitgeber; hierzu gehören auch die Kosten für eine Bürokraft in erforderlichem Umfang.

Aus der Funktion als Vertrauensperson erwächst ein besonderer Kündigungsschutz. Nach § 15 Abs. 1 KSchG ist die ordentliche Kündigung des Betriebsratsmitglieds ausgeschlossen und die außerordentliche Kündigung nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Gleiches gilt über § 179 Abs. 3 SGB IX für die Vertrauensperson.

  1. Rechte der Schwerbehindertenvertretung im betrieblichen Ablauf

Die Rechte der Schwerbehindertenvertretung können genauso vielfältig sein wie die betrieblichen Fragen in Bezug auf die Beschäftigung von schwerbehinderten Personen. Einige seien im Folgenden genannt:

  • Stellenbesetzung: Der Arbeitgeber hat zu prüfen, ob freie Stellen mit schwerbehinderten Bewerbern besetzt werden können. Hierbei ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen.
  • Bewerbungsverfahren: Die Schwerbehindertenvertretung hat auch ein Recht, Einsicht zu nehmen in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen von schwerbehinderten Bewerbern und die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht zur Teilnahme an Vorstellungsgesprächen von schwerbehinderten Bewerbern.
  • Unterrichtungspflicht: Bei allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, ist die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich zu unterrichten.
  • Anhörungspflicht: Weiterhin hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung vor einer Entscheidung, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, anzuhören.
  • Mitteilungspflicht: Der Schwerbehindertenvertretung ist die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berührende getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.

Zur Besonderheit der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers siehe unter der nachfolgenden Ziff. 4.

Wichtig: Ist die Schwerbehindertenvertretung nicht in dem vorgenannten Umfang (Unterrichtung, Anhörung und Mitteilung) beteiligt worden, ist die getroffene Entscheidung auszusetzen und die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen. Darüber hinaus stellt ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,- € geahndet werden kann.

In Betrieben mit mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen ist die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freizustellen und sie kann nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Ab jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann jeweils auch das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte Mitglied herangezogen werden. Diese Personen haben dann die gleichen Rechte wie die Vertrauensperson.

  1. Rechte der Schwerbehindertenvertretung bei Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers
  • Vor jeder Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist die Schwerbehindertenvertretung darüber unverzüglich und umfassend zu unterrichten und zwingend zu hören, vgl. § 178 Abs. 1 Satz 1 HS 1 SGB IX.
  • Die Entscheidung über den Ausspruch der Kündigung ist der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich mitzuteilen, vgl. § 178 Abs. 2 Satz 1 HS 2 SGB IX.
  • Eine ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, vgl. § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX.  
  • Besteht ein Betriebsrat und handelt es sich bei dem zu Kündigenden um einen schwerbehinderten Beschäftigten in einem Betrieb mit einer Schwerbehindertenvertretung, ist die Zustimmung des Integrationsamtes und sowohl die Anhörung des Betriebsrats als auch die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung erforderlich. In welcher Reihenfolge dies in dem jeweiligen Fall zu erfolgen hat, ist vom Gesetz offen gelassen worden. Hier ist bereits im Vorfeld der Kündigung Vorsicht geboten.