Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Freistellung

  1. Bedeutung der Freistellung im Arbeitsrecht

Die wesentlichen Hauptpflichten in einem Arbeitsverhältnis bestehen in der Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und in der Pflicht des Arbeitgebers zur Bezahlung der vereinbarten Vergütung. Die Freistellung des Arbeitnehmers führt dazu, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitspflichten nicht mehr zu erbringen hat. Zu diesem Mittel greifen Arbeitgeber häufig zeitgleich mit dem Ausspruch einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder im Vorfeld einer solchen.

  1. Ist das zulässig?

Die Pflicht des Arbeitnehmers zu Arbeitsleistung ist zugleich auch ein Beschäftigungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Auf diesen Anspruch müssen Arbeitnehmer nicht ohne weiteres verzichten. Der Arbeitgeber braucht einen Grund für die Freistellung; ohne das Vorliegen eines Grundes ist die Freistellung rechtlich nicht zulässig. Ob eine Freistellung durch den Arbeitgeber zulässig ist oder sich der Arbeitnehmer gegen die Freistellung wehren kann und ob dies überhaupt sinnvoll ist, sollte eingehend anhand der jeweiligen Gegebenheiten geprüft werden. Eine pauschale Aussage hierzu ist nicht möglich.

Zulässig ist eine vereinbarte Freistellung, also wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber darauf verständigen, dass der Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses freigestellt wird. Im Rahmen einer solchen Vereinbarung sollte festgehalten werden, ob Urlaub eingebracht wird und welche Vergütungsbestandteile in der Freistellungszeit in welcher Höhe gezahlt werden. Detaillierte Regelungen im Vorfeld verhindern späteren Streit.

  1. Weitere wichtige Punkte:
  • Was ist mit dem Vergütungsanspruch?

Trotz erfolgter Freistellung hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung; allerdings in aller Regel ohne die Zulagen, die sich aus der Ausübung der Tätigkeit selbst ergeben (wie beispielsweise Erschwerniszuschläge). Streitpotential bieten hier auch regelmäßig Zahlungen aus Zielvereinbarungen o.ä., da dem Arbeitnehmer durch die Freistellung die Möglichkeit genommen wird, die vereinbarten Ziele (noch) zu erreichen.

  • Kann der Arbeitgeber einfach den Resturlaub auf die Freistellung „verrechnen"?

Dies richtet sich primär danach, wie die Freistellung formuliert ist, also ob sie ausdrücklich unwiderruflich unter Anrechnung von Urlaub erfolgt.