Drittbezogener Personaleinsatz

Dienst- und Werkvertrag

Ein Dienst- oder Werkvertrag kann dann statt eines Arbeitsvertrags abgeschlossen werden, wenn es sich tatsächlich um ein solches Vertragsverhältnis handelt. Jedoch handelt es sich teilweise nicht um ein Dienstverhältnis oder einen Werkvertrag, sondern vielmehr um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit den Problemen der Scheinselbständigkeit.

  1. Abgrenzung Dienstvertrag vom Werkvertrag

Die Abgrenzung vom Dienstvertrag einerseits und Werkvertrag andererseits kann im Einzelfall schwierig sein, da beiden Vertragstypen sowohl Dienstleistungen als auch die Herstellung eines Werkes immanent ist. Üblicherweise erfolgt die Abgrenzung mit der Formel, dass beim Dienstvertrag die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung, beim Werkvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet ist. Dieser Abgrenzungsversuch findet eine Stütze auch im Gesetz (vgl. § 631 Abs. 2: „… durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg“).

Der Werkunternehmer erhält seine Vergütung erst mit Herstellung des Werks. Bleibt der Erfolg, also die Herstellung des Werkes aus, erhält er keine Vergütung.

Bei einer Dienstleistung erhält der Auftragnehmer seine Vergütung dann, wenn er seine Dienste ordentlich verrichtet hat.

In aller Regel wird man für die Abgrenzung danach fragen, ob ein abnahmefähiges Werk geschuldet ist. Ist dies der Fall liegt meist ein Werkvertrag vor. Fehlt es vertraglich an einem abgrenzbaren und dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbaren sowie abnahmefähigen Werk, kommt ein Werkvertrag grundsätzlich nicht in Betracht.

Ausschlaggebend ist dabei immer die tatsächliche Vertragsdurchführung. Die Bezeichnung des Vertrages ist dagegen irrelevant.

  1. Wichtigkeit der Abgrenzung

Sofern die Vertragsparteien im Vertrag selbst die wichtigsten Punkte regeln (wie beispielsweise Vergütung und Fälligkeit der Vergütung, Vertragspflichten, Gewährleistung etc.) kommt der rechtlichen Einordnung des Vertrages als Werkvertrag oder Dienstvertrag untergeordnete Bedeutung zu.

Wichtig wird die Frage des rechtlichen Vertragstyps dann wieder, wenn die Wirksamkeit von beispielsweise Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Streit steht und zu überprüfen ist, ob die gewählte Klausel bei – entweder eine Dienstvertrag oder einem Werkvertrag – zulässig ist.