Compliance

Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz

  1. Allgemeines

Der Arbeitsschutz lässt sich Inhaltlich in den technischen und den sozialen Arbeitsschutz unterteilen. Der technische Arbeitsschutz betrifft die Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit, die von den Betriebseinrichtungen, technischen Arbeitsmitteln, Gefahrstoffen, den Arbeitsstätten und Produktions- und Arbeitsverfahren ausgehen können. Dieser Bereich wird häufig auch als Arbeitssicherheit bezeichnet. Der soziale Arbeitsschutz umfasst vor allem den Arbeitszeitschutz, verankert insbesondere im Arbeitszeitgesetz sowie den Schutz bestimmter Personengruppen (hier greifen beispielsweise die Regelungen aus dem Mutterschutzgesetz oder dem Jugendarbeitsschutzgesetz).

  1. Weitere Gesetzliche Regelungen

Die grundlegenden Anforderungen an den Arbeits- und Gesundheitsschutz sind im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) geregelt. Hinzu kommen eine Reihe staatlicher Verordnungen sowie weitere Unfallverhütungsvorschriften, welche die Unfallversicherungsträger (DGUV) im Auftrag des Gesetzgebers verfasst haben. Die Einhaltung der Vorschriften wird von den Arbeitsschutzbehörden und von den Unfallversicherungsträgern kontrolliert (z.B. durch Betriebsbegehungen).

  1. Pflichten des Arbeitgebers

Jeden Arbeitgeber treffen die Pflichten, für die Einhaltung des Arbeitsschutzes Sorge zu tragen. Je nach Tätigkeit, der durch ihn beschäftigten Arbeitnehmer ergeben sich jedoch unterschiedliche Verpflichtungen aus unterschiedlichen Gesetzen. Dabei ist Arbeitsschutz nicht etwas, was einmal erfüllt wird, sondern die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften ist bei Veränderungen sogleich und ansonsten regelmäßig zu überprüfen.

Eine der Kernaufgaben des Arbeitgebers ist deswegen auch die regelmäßig zu wiederholende Gefährdungsbeurteilung, vgl. § 5 ArbSchG. Die Gefährdungsbeurteilung ist für jeden Arbeitsplatz zu erstellen; auch dann, wenn der Arbeitsplatz nicht im Betrieb des Arbeitgebers, sondern beispielsweise bei Dritten (also bei Kunden, Auftraggebern o.ä.) oder im Home-Office ist. Mittels der Gefährdungsbeurteilung sollen alle potenziellen Gefährdungen festgestellt und bewertet werden. Relevant sind hierbei nicht nur mögliche Auswirkungen auf die physische, sondern auch auf die psychische Gesundheit. Sofern Gefährdungen festgestellt werden, sind Maßnahmen zu ergreifen, um diese Gefährdungen zu beseitigen. Die ergriffenen Maßnahmen wiederum müssen auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden.

Auch das betriebliche Eingliederungsmanagement ist verpflichtender Teil des betrieblichen Gesundheitsmanagements.

Der Arbeitgeber hat dabei die Möglichkeit, die Einhaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes nicht selbst vorzunehmen, sondern an Arbeitnehmer zu delegieren. In diesem Fall sollte aber genau festgehalten werden, welche konkreten - dem Arbeitgeber obliegende Aufgaben - in welchem konkreten Umfang und mit welchen Befugnissen auf den einzelnen Mitarbeiter übertragen werden. Hierüber sollte eine Vereinbarung abgeschlossen werden. Der Arbeitgeber bleibt auch bei der Übertragung von Aufgaben dazu verpflichtet, zumindest durch Stichproben zu kontrollieren, ob die Aufgaben tatsächlich wie übertragen erfüllt werden.

  1. Unterstützung des Arbeitgebers

Da dem Arbeitsschutz eine wesentliche Rolle im Arbeitnehmerschutzrecht zukommt, obliegt er nicht allein dem Arbeitgeber. Neben dem Betriebsrat sorgt auch der Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Sicherheitsbeauftragte und in Betrieben mit über 20 Arbeitnehmern der Ausschuss für Arbeitssicherheit für die Einhaltung der Regelungen des Arbeitsschutzes im Betrieb.