Geschäftsführer / Vorstände

Altersvorsorge

  1. Allgemeines zur Altersvorsorge

Die Absicherung der Altersversorgung (Ruhegeld und evtl. Hinterbliebenenversorgung) spielt vor allem beim Vertragsschluss mit Organmitgliedern eine wichtige Rolle. Die Zusagen werden häufig in einem gesonderten Vertrag geregelt. Ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf eine Altersversorgung besteht nicht. Wenn jedoch eine vertragliche Vereinbarung über eine bestimmte Altersversorgung vereinbart ist, bietet das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) einen gesetzlichen Rahmen (gilt im Einzelfall nicht bei Gesellschafter-Geschäftsführern mit Mehrheitsbeteiligung bzw. bei Vorständen mit Mehrheitsbeteiligung oder nicht ganz unbedeutender Minderheitsbeteiligung).

  1. Ausgestaltung

Die Altersversorgung kann auf verschiedene Weise ausgestaltet sein, beispielsweise

  • durch eine unmittelbare Versorgungszusage, in der unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlung einmaliger oder wiederkehrenden Geldleistungen versprochen wird oder
  • durch Abschluss einer Direktversicherung.

Weitere Durchführungswege sind Pensionskassen, Unterstützungskassen sowie Pensionsfonds. Zu den zentralen Begriffen der Altersversorgung gehört die Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft sowie die Wartezeit, die zu erfüllen ist, bis eine Altersversorgung gewährt wird. Auch kann sich die Frage stellen, ob eine Wertsicherung der Ansprüche besteht oder ob die Ansprüche insolvenzgesichert sind.

  1. Altersvorsorge und Beendigung des Dienstvertrages

Auch im Zusammenhang mit der Beendigung von Organverhältnissen ist besonderes Augenmerk auf die Altersversorgung zu richten. Zwar können unverfallbare Anwartschaften nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nicht beseitigt werden, doch lassen sich Ansprüche im Zusammenhang mit der Altersversorgung im Rahmen der gesetzlichen Grenzen auch im Rahmen eines Aufhebungsvertrages regeln oder sogar als Anreiz für ein einvernehmliches Ausscheiden berücksichtigen.