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Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen - Verfall

BAG, Urteil vom 26.04.2022 - 9 AZR 367/21

Die Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers bei der Gewährung von Urlaub beschäftigt das Bundesarbeitsgericht (BAG) auch nach der Entscheidung aus dem Jahre 2019 (Az. 9 AZR 423/16) in den unterschiedlichsten Konstellationen immer wieder.

Gegenstand der Entscheidung vom 26.04.2022 war der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte nach § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, der - vorbehaltlich von zulässigen kollektivrechtlichen oder vertraglichen Vereinbarungen - das rechtliche Schicksal des gesetzlichen Mindesturlaubs teilt.

In dem speziellen Fall hatte der Arbeitnehmer im Jahre 2017 einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt. Hierüber sowie über die noch im Jahre 2017 erfolgte Ablehnung wurde der Arbeitgeber unterrichtet. Über das sich anschließende Widerspruchs- und Klageverfahren informierte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht. Im Jahre 2019 wurde rückwirkend die Schwerbehinderteneigenschaft anerkannt.

Das BAG führt detailliert aus, dass der Arbeitgeber im Jahre 2017 Kenntnis vom Antrag des Arbeitnehmers gehabt hatte und dementsprechend seine Mitwirkungsobliegenheit hinsichtlich der Urlaubsgewährung hätte erfüllen können. Da er seinen Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht nachkam, konnte der anteilige Urlaub aus dem Jahre 2017 nicht erlöschen. Von dem Verfahrensfortgang in 2018 hat der Arbeitgeber jedoch erst nachträglich in 2019 Kenntnis erlangt. In 2018 durfte er davon ausgehen, dass das Antragsverfahren erledigt war. Der Zusatzurlaub 2018 verfiel damit mit Ablauf des Kalenderjahres aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und ist nicht auf das nächste Kalenderjahr übertragen worden.

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