PFGC,

Welche Verjährungsfrist gilt bei bei Batteriespeichern von Photovoltaik-Anlagen - 2 oder 5 Jahre?

Viele Gerichte in Deutschland beschäftigen sich mit der Verjährungsproblematik bei PV-Anlagen mit unterschiedlichen Ergebnissen.

Hintergrund:
Etwa 100.000 Photovoltaik-Batterie-Speicher, die in Deutschland bereits in Betrieb genommen waren, müssen vom Hersteller getauscht werden, wohl nicht ganz freiwillig, da es in mehreren Einzelfällen zu Bränden gekommen war und der Hersteller als „Vorsichtsmaßnahme“ im Jahr 2023 zunächst die Leistung der Batteriespeicher um 30% drosselte, um dann ab Sommer 2024 den Kunden einen Tausch der „alten“ Speicher gegen „neue, sicherere“ anzubieten. Der Tausch wird sich jedoch aufgrund der Vielzahl der Fälle bis weit ins Jahr 2025 erstrecken und wird bislang nur auf Kulanz des Herstellers durchgeführt, d.h. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht hierzu. Der Hersteller vertritt trotz des von ihm selbst geplanten Tauschs der Batteriespeicher die Rechtsauffassung, dass der Batteriespeicher an sich nicht mangelhaft sei und die vom Hersteller geplanten Maßnahmen nur vorsichtshalber erfolgen.

Rechtsproblem:
Der Hersteller haftet zwar für Mängel des Batteriespeichers aufgrund einer diesbezüglichen Herstellergarantie, die auf zehn Jahre befristet ist. Im Regelfall haben die Kunden jedoch keinen direkten Vertrag mit dem Hersteller, sondern nur mit einem Photovoltaik-Installations-Unternehmen, welches die Photovoltaikanlage insgesamt zusammen mit dem Batterie-Speicher dem Kunden angeboten hatte, d.h. als Gesamtpaket mit Beratung, Planung, Lieferung und Einbau der Photovoltaik-Anlage einschließlich der Batteriespeicher. In den entsprechenden Verträgen mit dem Photovoltaik-Unternehmen befindet sich im Regelfall kein Hinweis darauf, ob es sich um einen Kaufvertrag oder aber um einen Werkvertrag handelt. Der Unterschied zwischen Kaufvertrag und Werkvertrag wird insbesondere bei der Verjährung  von Mängelansprüchen relevant, da die kaufvertragliche Verjährung zwei Jahre beträgt und beim Werkvertrag fünf Jahre.

Gerichtsverfahren:
Viele Kunden der Photovoltaik-Unternehmen wollten nicht auf den freiwilligen und rechtlich unverbindlichen Tausch der Batteriespeicher warten und haben aufgrund der möglichen Verjährung von Mängelansprüchen deshalb vor Gericht geklagt. Inzwischen gibt es viele Entscheidungen der Landgerichte, die jedoch die Rechtslage bezüglich des anwendbaren Rechts —  Kaufrecht oder Werkvertragsrecht —  sehr unterschiedlich bewerten, so dass eine große Rechtsunsicherheit gegeben ist hinsichtlich der Verjährung von Mängelansprüchen wegen einer reduzierten Speicherleistung. Bis zu einer abschließenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs für diese Fälle wird diese Rechtsunsicherheit dazu führen, dass Kunden allein zur Unterbrechung der Verjährungsfristen Klage erheben müssen, um ihre Rechte durchsetzen zu können.

Wir beraten Sie in den genannten Fällen der reduzierten Speicherkapazität und auch allgemein zur Rechtslage bei Installation von PV-Anlagen.

Zurück