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Vertragsgestaltung: Wie formuliert man eine wirksame Vertragsstrafen-Klausel?

Neues BGH-Urteil zur Unwirksamkeit von Vertragsstrafen wegen „falscher“ Bezugsgröße der Strafe im Einheitspreisvertrag.

BGH-Urteil vom 15.02.2024 - VII ZR 42/2:
Der Bundesgerichtshof hat eine häufig vorkommende Formulierung in Vertragsstrafenklauseln des Auftraggebers für unwirksam erklärt, weil die im Vertrag genannte Bezugsgröße für die Höhe der Vertragsstrafe von 5% unklar und damit die Klausel insgesamt unangemessen war. Die Bezugsgröße war im entschiedenen Fall die „Auftragssumme“ des Einheitspreisvertrags. Nicht beanstandet wurde der Prozentsatz von 5%, der die zulässige Höchstgrenze bei Überschreiten des Fertigstellungstermins darstellt.

Laut BGH ist jedoch die maßgebliche Bezugsgröße für die Höchstgrenze von 5 % des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers die Abrechnungssumme in ihrer „objektiv richtigen Höhe“ und nicht die Auftragssumme. Eine Orientierung der Höhe der Vertragsstrafe an der Auftragssumme führt jedenfalls im Einheitspreisvertrag zu einer unangemessenen Benachteiligung des Auftragnehmers.

Der BGH hält zwar eine spürbare Vertragsstrafe in vom Auftraggeber gestalteten Verträgen für zulässig, die Vertragsstrafe müsse sich aber stets in wirtschaftlich vernünftigen Grenzen halten, wofür die Bezugsgröße der Strafe maßgeblich ist und nicht allein der Prozentsatz.

Die Grenze zieht der BGH bei 5% der Abrechnungssumme bei Überschreiten des Fertigstellungstermins, jedoch nicht bei 5% der Auftragssumme. Der Grenzwert von 5% hat sich an dem tatsächlichen "Verdienst" des Auftragnehmers auszurichten, der typischerweise durch den Verlust von über 5 % der Vergütungssumme in vielen Fällen nicht nur seinen Gewinn verliert, sondern einen spürbaren Verlust erleidet, so der BGH. Dasselbe gilt für einen möglichen Schaden des Auftraggebers, den die Vertragsstrafe widerzuspiegeln hat.

Die Auftragssumme kann bei Einheitspreisverträgen nicht die richtige Bezugsgröße für die wirtschaftlich vernünftige Grenze der Vertragsstrafe sein.
Denn bei der im Einheitspreisvertrag stets theoretisch möglichen Verringerung der tatsächlich ausgeführten gegenüber den bei Vertragsschluss für die Auftragssumme zugrunde gelegten Mengen kann die 5%-Grenze des Vergütungsanspruchs - unter Umständen erheblich - überschritten werden, was den Auftragnehmer vertraglich unangemessen benachteiligt. Auf eine tatsächliche Benachteiligung des Auftragnehmers kommt es nicht an, sondern nur auf die bei Einheitspreisen theoretisch denkbare Möglichkeit.

Folgen für die Vertragspraxis:
Zu empfehlen ist für die Gestaltung von Bauverträgen für den Auftraggeber, dass einerseits die Vertragsstrafe insgesamt nicht höher als 5% der tatsächlichen Abrechnungssumme (Schlussrechnungssumme) sein darf und andererseits diese tatsächliche Vergütungssumme noch näher definiert wird. Die vertragliche Definition sollte insbesondere auch die Umsatzsteuerthematik umfassen (u.a. brutto oder netto sowie Vorsteuerabzug).

Laut BGH ist der Wortlaut der Klausel für eine objektive Auslegung durch die Gerichte entscheidend. Daher gilt auch für Detailpauschal- oder Globalpauschalverträge die Maßgabe, dass die Bezugsgröße für die angemessene Höhe der Vertragsstrafe möglichst präzise und widerspruchsfrei vom Auftraggeber definiert ist, um Unklarheiten auszuschließen, die nach § 305c Absatz 2 BGB zur Unwirksamkeit der Klausel führen können.

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