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Verbot der Smartphone-Nutzung während der Arbeitszeit - Kein Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats (BAG Az. 1 ABR 24/22)

Der Arbeitgeber führte durch Aushang im Betrieb ein Verbot privater Smartphone-Nutzung am Arbeitsplatz ein, um die Arbeitsleistung zu gewährleisten.

Der Betriebsrat sah darin eine Verletzung seines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb) und leitete ein Beschlussverfahren ein mit dem Ziel, dem Arbeitgeber diese Maßnahme zu verbieten. Die Vorinstanzen wiesen den Antrag des Betriebsrats ab.  

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wies das Bundesarbeitsbericht (BAG) mit Beschluss vom 17.10.2023 als unbegründet zurück. Begründung: Der Arbeitgeber habe kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt. Das Verbot ziele auf die Steuerung des Arbeitsverhaltens ab, nicht auf das Ordnungsverhalten im Betrieb. Daher falle es nicht unter das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

Die Weisung, während der Arbeitszeit kein Smartphone zu privaten Zwecken zu benutzen, bezwecke, zügiges und konzentriertes Arbeiten der Arbeitnehmer sicherzustellen. Mögliche Ablenkungen seien privater Natur und dürften unterbunden werden.

In der Entscheidung wird die Abgrenzung zwischen Arbeitsverhalten (mitbestimmungsfrei) und Ordnungsverhalten (mitbestimmungspflichtig) näher behandelt. Wirkt sich eine arbeitgeberseitige Maßnahme sowohl auf das Arbeits- als auch das Ordnungsverhalten aus, ist der Schwerpunkt für die Einordnung maßgebend. Das BAG entschied, dass ein Verbot der privaten Smartphone-Nutzung während der Arbeitszeit primär das Arbeitsverhalten betrifft. Da das Arbeitsverhalten außerhalb des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats liegt, wurde die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen.

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