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Urlaubsreduzierung bei Kurzarbeit „0“

BAG, Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 225/21

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit diesem Urteil vom 30.11.2021 bestätigt, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer zu reduzieren, die im Kalenderjahr aufgrund Kurzarbeit teilweise von der Arbeitspflicht befreit waren.

Aus der Entscheidung, die bislang lediglich als Pressemitteilung vorliegt, ist zu entnehmen, dass es für eine Neu-Berechnung nur darauf ankommt, ob die betreffenden Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht an ganzen Tagen befreit waren. Für eine Neu-Berechnung müssen also folgende Voraussetzungen vorliegen:

- rechtmäßige Kurzarbeit (auf Basis einer Vereinbarung mit dem betreffenden Arbeitnehmer oder Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit)
- Arbeitsausfall an ganzen Tagen durch die Kurzarbeit ( „Kurarbeit „0“) und dadurch reduzierte Anzahl an Arbeitstagen im Kalenderjahr

Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, kann der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch bei einer 6-Tage-Woche nach folgender Formel neu berechnet werden:

24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht ./. 312 Werktage

Sofern der Arbeitnehmer lediglich regulär an fünf Tagen in der Woche tätig ist und 30 Urlaubstage im Kalenderjahr erhält, kann diese Formel für die Neu-Berechnung verwendet werden:

30 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht ./. 260 Werktage

Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit Arbeitspflicht an 5 Tagen je Woche hat grundsätzlich 260 Tage Arbeitspflicht je Kalenderjahr (5 x 52 Wochen). Wenn der Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr 45 Tage „Kurzarbeit 0“ hatte, reduziert sich der Multiplikator auf 215 Tage Arbeitspflicht und es ergibt sich folgende Berechnung des Jahresurlaubsanspruchs: 30 (Urlaubstage) x 215 ./. 260 = 24,80 Urlaubstage (statt 30).

Sofern eine Urlaubs-Neu-Berechnung vorgenommen werden soll, ist diese zwingend im jeweiligen Urlaubsjahr, also für den Urlaub 2021 bis zum 31.12.2021 vorzunehmen.

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