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Rufbereitschaft als Arbeitszeit

EuGH, Urteile vom 09. März 2021 – C-344/19 und C-580-19

Immer wieder stellt sich die Frage, wann Bereitschaftszeiten als Arbeitszeiten gelten und wann sie vergütet werden.

Grundsätzlich sind Bereitschaftszeiten dann Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer die Verpflichtung hat am Arbeitsplatz zu bleiben. So einfach ist es aber meist nicht.

Bei der sogenannten Rufbereitschaft gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf, binnen einer bestimmten Frist an einem bestimmten Ort zu sein - je nach Tätigkeit auch in Arbeitskleidung mit einem bestimmten Equipment.

In den beiden Urteilen hat der EuGH nun herausgestellt, dass immer eine Einzelfallbetrachtung anzustellen ist:

Wenn die dem Arbeitnehmer während der Bereitschaftszeit auferlegten Einschränkungen von solcher Art sind, dass sie seine Möglichkeiten, seine Zeit frei zu gestalten und sich eigenen Interessen zu widmen, objektiv ganz erheblich beeinträchtigen, soll es sich um Arbeitszeit handeln. Ob Einschränkungen vorliegen, bestimmt sich u.a. nach der Zeitvorgabe, der Häufigkeit und der Dauer der tatsächlichen Arbeitseinsätze.

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