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Problem Bauzeitverzögerung - BGH, Urteil vom 19.09.2024 - VII ZR 10/24
Welche Ansprüche hat der Bauunternehmer in Verzögerungsfällen, auf deren Ursache er keinen Einfluss hat? Es besteht eine Gesetzeslücke, die zu Gunsten des Auftragnehmers geschlossen werden sollte, um ihm für infolge der Verzögerung regelmäßig anfallende Mehrkosten für Personal und Material zu entschädigen (vor allem für Materialpreiserhöhungen).
Diese Sach- Rechtslage ist für den Auftragnehmer einer Bauleistung äußerst unangenehm: Das vom Unternehmer herzustellende Gewerk kann gar nicht begonnen werden oder nicht fertiggestellt werden, aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, beispielsweise weil Vorgewerke nicht fertig sind oder vom Architekten des Auftraggebers rechtzeitig zu liefernde Bauausführungspläne nicht vorliegen oder gar die Baugenehmigung fehlt bzw. sich verspätet: Der Unternehmer ist in der Ausführung „behindert“.
Der klassische Fall ist, dass für den Parkettleger das Vorgewerk „Estrich“ nicht rechtzeitig belegreif fertiggestellt ist und dadurch Wartezeit für den Parkettleger entsteht.
In diesen Fällen gerät die Bauablaufplanung des Auftragnehmers in Probleme, einerseits weil er Personal und Material nicht wie geplant einsetzen kann und dieses daher „stillsteht“, andererseits weil ihm häufig Mehrkosten erst nach der Beseitigung der Behinderung entstehen, weil die Leistung erst Monate verspätet erbracht werden kann und infolge monatelanger Verzögerung höhere Material- und Lohnkosten anfallen.
Der Bundesgerichtshof ist in seiner Rechtsprechung zu derartigen Verzögerungsfällen nicht wirklich hilfreich, weil dem Unternehmer allenfalls für konkret stillstehendes Personal im Behinderungszeitraum selbst eine Entschädigung zustehen kann gemäß der gesetzlichen Regelung in § 642 Absatz 1 BGB, diese Entschädigung aber nicht die später anfallenden höheren Material- und Lohnkosten umfasst.
Im BGH- Urteil vom 19.09.2024 - VII ZR 10/24, wurde diese Rechtslage nochmals bestätigt und ausdrücklich jede andere, potentiell mögliche Anspruchsgrundlage für verzögerungsbedingte Mehrkosten für nicht anwendbar oder nicht realistisch befunden, insbesondere nach der VOB/B:
Der Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers nach § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B setzt nämlich laut BGH zwingend voraus, dass die Bauzeitverzögerung durch hindernde Umstände verursacht worden ist, die auf der Verletzung einer vertraglichen Pflicht durch den Auftraggeber beruhen. Umstände aus der Risikosphäre des Auftraggebers, die nicht auf einer Pflichtverletzung des Auftraggebers beruhen, genügen nicht als Voraussetzung dieses Anspruchs.
Daher scheiden aber praktisch alle möglichen Ansprüche auf Schadensersatz aus, da der Auftraggeber in der Regel keine Pflicht hat, Vorgewerke oder Pläne oder Baugenehmigungen rechtzeitig dem Auftragnehmer vor Ausführungsbeginn zur Verfügung zu stellen. Das ist die dezidierte Auffassung des BGH speziell zu den Ausführungsplänen und Vorgewerken, ohne die häufig eben nicht gearbeitet werden kann.
Daher kann der Auftragnehmer nur und ausschließlich auf das gesetzliche Sanktionssystem zurückgreifen, allem voran den Entschädigungsanspruch des § 642 BGB sowie das Kündigungsrecht des § 643 BGB. Diese Möglichkeiten stellen sich aber als sehr unbefriedigend dar, da einerseits Mehrkosten gar nicht verlangt werden können und andererseits der Nachweis der Unproduktivität oft sehr schwer fällt.
Aus diesen Gründen schlägt der Deutsche Anwaltverein eine Neuregelung dieser gesetzlichen Ansprüche aus § 642 BGB vor. Bis zur Gesetzesnovelle muss der Auftragnehmer sich aber bescheiden mit der aktuellen Gesetzeslage, die nach der Rechtsauffassung der gerichtlichen und der anwaltlichen Praxis eine Regelungslücke aufweist, die teilweise zu untragbaren Konsequenzen für den Unternehmer führt.
Außerdem kann der einzige, zur Verfügung stehende Anspruch nur mit geschickter und präziser Vorbereitung unter anwaltlicher Hilfe mit Erfolg durchgesetzt werden, da die vom BGH in dem genannten Urteil gesetzten Hürden sehr hoch sind und vom Auftraggeber häufig auch noch falsch ausgelegt werden, so dass die Geltendmachung einer Entschädigung für die Wartezeit im Bauprozess sehr risikobehaftet ist — auch und gerade deshalb, weil die Höhe der Entschädigung gemäß § 642 Absatz 2 BGB auf einer Abwägungsentscheidung des Gerichts beruht, die nur schwer vorhersehbar ist, selbst wenn man den ohnehin schwierigen Nachweis der Behinderung als Anspruchsvoraussetzung erbracht hat.
Aufgrund dieser Rechtslage kann nachvollzogen werden, dass hier der Gesetzgeber gefragt ist, um solche Fälle für beide Vertragsparteien rechtssicher und gleichzeitig ausgewogen zu gestalten., so dass die bisherigen „Lücken“, die nach einhelliger Meinung ausschließlich zu Lasten des Auftragnehmers gehen, baldmöglichst geschlossen werden.