PFGC,

Missbräuchlichkeit eines Entschädigungsverlangens

BAG, Urteil vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigt einmal mehr, dass es auf die Gesamtschau aller Umstände ankommt. In diesem Fall gab allein das Bewerbungsschreiben eines 74-jährigen keinen Anlass von einer Missbräuchlichkeit auszugehen, aber im Zusammenhang mit den weiteren Schreiben und dem Verhalten im Bewerbungsverfahren ging das BAG schlussendlich bezogen auf den Inhalt der Stellenausschreibung davon aus, dass der Kläger sich in wesentlichen Punkten als ungeeigneter Bewerber präsentiert hat, um so die Voraussetzungen für die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu schaffen.

Zu beachten ist, dass nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung führt. Hat der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB vor.

Das BAG weist auch in dieser Entscheidung darauf hin, dass eine Person auch nach Unionsrecht rechtsmissbräuchlich handelt, wenn sie mit ihrer Bewerbung nicht die betreffende Stelle erhalten, sondern nur die formale Position eines Bewerbers im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG erlangen will mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung oder Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG geltend zu machen.

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