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Kunstsammler aufgepasst: Wer eine Kunstsammlung sein Eigen nennt, kann diese mittels einer Dauerleihgabe steuerbegünstigt oder sogar steuerfrei übertragen.

Der Aufbau einer Kunstsammlung kostet Zeit und Geld. Die Weitergabe an die nachfolgende Generation als Ganzes führt im Regelfall zum Anfall von Erbschaftsteuer. Der Verkauf einzelner Werke, um liquide Mittel zu erhalten, ist meist nicht gewünscht. Hier hilft die Vereinbarung eines Dauerleihgabevertrages oder eines Kooperationsvertrages mit einem Museum über 10 Jahre, mit welchem die Reduzierung der Steuer auf 40% oder sogar auf null erreicht werden kann. Wir helfen Ihnen bei der Gestaltung dieser Verträge.

Aufgrund der Bedeutung von Kunst für die Allgemeinheit gibt es steuerliche Privilegien, wenn die Kunst für die Allgemeinheit nutzbar gemacht wird.

Das Gesetz sieht in § 13 I Nr. 2 ErbStG eine Befreiung von der Erbschaftsteuer vor Der Erwerber muss die Voraussetzungen dafür innerhalb von sechs Monaten seit dem Erwerb der Kunstsammlung und für insgesamt mindestens 10 Jahre erfüllen.

Das Gesetz unterscheidet zwischen einer 60-prozentigen und einer 100-prozentigen Steuerbefreiung. Eine Teilbefreiung in Höhe von 60 Prozent wird gem. § 13 I Nr. 2 a) ErbStG gewährt, wenn drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Ein öffentliches Erhaltungsinteresse, die Unrentabilität der Sammlung sowie die Nutzbarmachung für Forschung oder Volksbildung. Für die Gewährung einer 100-prozentigen Steuerbefreiung müssen gem. § 13 I Nr. 2 b) ErbStG noch zwei weitere Voraussetzungen erfüllt sein: Sämtliche Gegenstände der Sammlung müssen sich seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz befinden und der Steuerpflichtigen muss die Kunstsammlung den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege unterstellen.

Die Voraussetzungen der 60 %igen Befreiung liegen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in der Regel vor, wenn der Abschluss eines Dauerleihgabevertrages oder eines Kooperationsvertrages mit einem fachlich einschlägigen Museum erbracht wird. Dabei werden im Rahmen eines Dauerleihgabevertrages sämtliche Gegenstände der Sammlung für die Dauer der Leihgabe an ein Museum übergeben. Hiervon unterscheidet sich der Kooperationsvertrag, bei welchem der Steuerpflichtige grundsätzlich im Besitz der Sammlung bleibt. Er darf diese z.B. weiterhin bei sich zu Hause lagern – ein wichtiger Aspekt angesichts der begrenzten
Lager- und Ausstellungsfläche von Museen und der Höhe der üblichen Lagerkosten. Das Museum erhält gleichzeitig ein jederzeitiges Zugriffsrecht auf die Kunstgegenstände, die es nach Belieben anfordern und ausstellen darf.

Der Abschluss eines Dauerleihgabe- oder Kooperationsvertrages genügt i.d.R. auch für den Nachweis der Bereitschaft, die Kunstsammlung den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen (Voraussetzung für die vollständige Steuerbefreiung). Nach Ansicht der Rechtsprechung ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein fachlich einschlägiges Museum im Rahmen eines Dauerleihgabevertrages die geltenden Regelungen der Denkmalspflege einhalten wird und diesem auch im Rahmen von Kooperationsverträgen Rechnung getragen wird.

Die Gestaltungsmöglichkeiten solcher Verträge sind aufgrund der individuellen Wünsche von Sammlern und Museen vielfältig. Die darin enthaltenen Regelungen müssen vor allem die Anforderungen der Steuerbefreiung erfüllen und darüber hinaus viele Details regeln, z.B. den Umfang der Rechte des Leihnehmers auf Ausstellung und Veröffentlichung, aber auch dessen Sorgfaltspflichten, die Kostentragung bezüglich Lagerung, Transport und Versicherung und vor allem die Dauer und damit Rückgabepflichten.

Die Verträge können bereits zu Lebzeiten durch den Erblasser/Schenker geschlossen werden. Ist dies nicht der Fall, muss ein Vertrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb durch den Erben/Beschenkten vorliegen, was nach dem Erbfall aufgrund der erforderlichen Abstimmungen mit einem geeigneten Museum oder  innerhalb einer Erbengemeinschaft oftmals nicht ausreichen wird. Die Praxiserfahrungen zeigen, dass es sinnvoll sein kann, wenn der Erblasser/Schenker noch zu Lebzeiten die Details mit dem Museum aushandelt und einen geeigneten Vertrag schließt.

Gern beraten wir Sie über die für Sie in Frage kommenden rechtlichen Optionen. Kontaktieren Sie hierfür gern Frau Rechtsanwältin Isabel Kääb.

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