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Kündigungsschutz für abberufene Geschäftsführer? Ein Einzelfall
Ein Geschäftsführer mit arbeitsrechtlichem Kündigungsschutz? Bei besonderer Fallkonstellation denkbar! Das Hessische Landesarbeitsgericht hat klargestellt: Wird ein Geschäftsführer vor Kündigung des Dienstverhältnisses abberufen, kann er sich im Einzelfall auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen. Ein Urteil mit Signalwirkung für die Praxis.
Kündigungsschutz nach der Abberufung: Was gilt für ehemalige Geschäftsführer?
Mit Urteil vom 28. Februar 2025 (Az. 14 SLa 578/24) hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) eine praxisrelevante Entscheidung getroffen: Ein ehemaliger Geschäftsführer, der zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs abberufen und deshalb nicht mehr Organvertreter der Gesellschaft ist, genießt unter Umständen wieder den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Der Fall:
Ein Arbeitnehmer war auf Grundlage eines Arbeitsvertrags als „Vice President“ tätig und wurde später zum Geschäftsführer bestellt. Nach seiner Abberufung und der Eintragung des Nachfolgers im Handelsregister wurde er als „Special Project Manager“ geführt – ohne konkrete Aufgaben. Einige Monate später kündigte die Gesellschaft das Arbeitsverhältnis. Der Betroffene klagte – mit Erfolg.
Die Entscheidung:
Das LAG stellte klar: Die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG, wonach Organmitglieder vom Kündigungsschutz ausgenommen sind, gilt nicht mehr, wenn die Organstellung zum Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr besteht. Entscheidend sei die tatsächliche Stellung des Arbeitnehmers im Moment des Kündigungszugangs – nicht die ursprüngliche Vertragsgrundlage oder die frühere Organfunktion.
Konsequenzen für die Praxis:
- Die Entscheidung stärkt die Rechte ehemaliger Führungskräfte und schafft Rechtssicherheit für die arbeitsrechtliche Einordnung nach der Abberufung.
- Für Unternehmen gilt: Vertragsgestaltungen und Trennungsprozesse sorgfältig prüfen und ggf. anpassen. Unterlaufen hier Fehler, muss das Unternehmen bei der Kündigung abberufener Geschäftsführer unter Umständen die allgemeinen Voraussetzungen des KSchG beachten
Revision zugelassen:
Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht derzeit noch aus. Bis dahin ist das Urteil des LAG Hessen ein wichtiger Orientierungspunkt für die arbeitsrechtliche Praxis.