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EuGH C-284 23 - Frist Antrag auf Zulassung verspäteter Klagen bei Schwangerschaft

Eine Arbeitnehmerin wurde gekündigt und hat erst danach erfahren, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger war. Sie wollte den besonderen Kündigungsschutz für Schwangere in Anspruch nehmen. Aber die Klagefrist von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung war bereits abgelaufen und die Antragsfrist von zwei Wochen zur Zulassung einer verspäteten Klage war auch bereits abgelaufen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wurde in einem solchen Fall eingeschaltet und hat geurteilt: Diese kurze Frist und die damit verbundenen Verfahrensanforderungen stellen eine unangemessene Hürde dar. Das bedeutet, sie machen es den betroffenen Frauen unnötig schwer, ihre Rechte effektiv durchzusetzen. Der EuGH hat darauf hingewiesen, dass solche Regeln gegen den sogenannten „Effektivitätsgrundsatz“ verstoßen, der besagt, dass Rechte aus EU-Richtlinien nicht übermäßig erschwert werden dürfen.

Im konkreten Fall sagte der EuGH: Die deutsche Regelung, die erfordert, dass die Frau innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis ihrer Schwangerschaft einen Antrag auf Zulassung einer verspäteten Klage stellt, ist zu kurz und könnte den Zugang zum Recht übermäßig erschweren. Es sei nicht zumutbar, in dieser kurzen Zeit alle notwendigen Schritte zu unternehmen, zumal die Frist auch kürzer ist als die allgemeine Klagefrist.

Fazit: Der EuGH hat klargestellt, dass der Kündigungsschutz für Schwangere auch dann gewährleistet sein muss, wenn die Frau erst später von ihrer Schwangerschaft erfährt, und dass nationale Vorschriften, die den Zugang zu diesem Schutz erschweren, geändert werden müssen.

Bis zu einer Gesetzesänderung sind die Arbeitsgerichte damit aufgefordert die nationalen Vorschriften europarechtskonform auszulegen.

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