PFGC,

Entgeltfortzahlung bei mehreren Erstbescheinigungen

BAG, Urteil vom 11.12.2019 - 5 AZR 505/18

Der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) kommt ein hoher Beweiswert zu. Diesen muss grundsätzlich der Arbeitgeber erschüttern. Schwer ist dies dann, wenn zwischen der letzten AUB und der neuen Erstbescheinigung nur ein arbeitsfreies Wochenende liegt, der Arbeitnehmer also keine Arbeitsleistung erbringen musste.

Endet ein Sechs-Wochen-Zeitraum am Freitag und bringt der Arbeitnehmer ab Montag eine neue Erstbescheinigung, läuft nach dem Beweiswert der AUB ein neuer Entgeltfortzahlungs-Zeitraum von sechs Wochen. Behauptet der Arbeitgeber in einem solchen Fall, dass ein einheitlicher Verhinderungsfall vorliegt, weil er nur einmal sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten möchte, hat der Arbeitnehmer konkret zu den voneinander zu trennenden Krankheitsursachen sowie zum Ende bzw. Beginn der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit vorzutragen. Hierfür sind in der Regel die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Diese sollten dann aber auch zu Beginn und Ende der Krankheiten vor Gericht aussagen können.

Die Angaben der behandelnden Ärzte waren in dem entschiedenen Fall zu vage, so dass der Antrag der Arbeitnehmerin auf weitere Entgeltfortzahlung abgewiesen wurde. Ein Problem bestand unter anderem darin, dass die Ärzte die AUBs ohne Untersuchung der Arbeitnehmerin ausgestellt hatten und somit keine Angaben zum tatsächlichen Gesundheitszustand machen konnten.

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