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DSGVO & Workday: BAG erkennt Kontrollverlust als Schaden an

Das BAG hat entschieden: Die unzulässige Verarbeitung personenbezogener Echtdaten zu Testzwecken kann einen immateriellen Schaden darstellen – auch bei nur kurzzeitigem Kontrollverlust. Arbeitgeber müssen Datenschutzvereinbarungen strikt einhalten.
(BAG, Urteil vom 08.05.2025 – 8 AZR 209/21)

Hintergrund: Ein Betriebsratsvorsitzender klagte auf immateriellen Schadensersatz, weil seine personenbezogenen Daten – darunter Gehalt, Steuer-ID und Familienstand – ohne ausreichende Rechtsgrundlage in eine cloudbasierte Testumgebung (Workday) übertragen wurden.

Entscheidung: Das BAG sprach dem Kläger 200 € Schadensersatz zu. Die Übertragung personenbezogener Daten, die nicht von der Betriebsvereinbarung gedeckt war, stellte einen Verstoß gegen die DSGVO dar. Der Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten – auch wenn nur kurzzeitig – sei ein ersatzfähiger immaterieller Schaden.

Bedeutung für die Praxis:

  • Testzwecke rechtfertigen keine übermäßige Datenverarbeitung.
  • Betriebsvereinbarungen müssen DSGVO-konform ausgestaltet sein.
  • Unternehmen sollten bei Softwaretests auf „Dummy-Daten“ zurückgreifen und Datenschutzfolgenabschätzungen durchführen.

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