PFGC,
BAG ruft EuGH an: Mögliche Rechtsprechungsänderung bei Massenentlassungsanzeigen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) steht möglicherweise vor einer signifikanten Rechtsprechungsänderung im Kontext von Massenentlassungen.
Der 6. Senat des BAG hat am 14.12.2023 (6 AZR 157/22) Fragen zur Wirksamkeit von Massenentlassungsanzeigen aufgeworfen und in einem Aussetzungs- und Vorlagebeschluss an den 2. Senat geleitet, da bisher das Fehlen einer solchen Anzeige Kündigungen automatisch unwirksam machte. Diese Praxis wird nun hinterfragt, insbesondere ob § 17 KSchG als ein explizites Verbotsgesetz zu verstehen ist.
In Reaktion darauf legte der 2. Senat am 01.02.2024 (2 AS 22/23 (A)) dem EuGH vier entscheidende Fragen vor, die sich um die Richtlinie 98/59/EG drehen und klären sollen, unter welchen Bedingungen Kündigungen bei Massenentlassungen rechtswirksam sind. Dies beinhaltet die Notwendigkeit einer Entlassungssperre, die Einhaltung bestimmter Anforderungen bei der Massenentlassungsanzeige, die Möglichkeit einer nachträglichen Korrektur der Anzeige, sowie die Bestimmung des Endes der Entlassungssperre durch nationales Recht ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer.
Die Vorlage des 2. Senats zielt darauf ab, die bisherige strenge Auslegung zu überdenken und betont die Notwendigkeit einer EU-rechtskonformen Interpretation der nationalen Vorschriften. Dieser Schritt deutet auf eine mögliche Flexibilisierung im Umgang mit Massenentlassungen hin und könnte die Rechtspraxis in Deutschland wesentlich beeinflussen.
Empfehlung für Unternehmen: Wir halten es weiterhin für essentiell, dass Unternehmen das Anzeigeverfahren bei Massenentlassungen genau befolgen und dokumentieren. Trotz einer sich vielleicht abzeichnenden Änderung in der Rechtsprechung minimiert eine sorgfältige Handhabung rechtlicher Pflichten das Risiko von Konflikten und fördert die Rechtssicherheit. Unternehmen sollten weiterhin rechtliche Beratung einholen, um auf dem neuesten Stand zu bleiben und alle arbeitsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen.