PFGC,
BAG 2 AZR 213 23 - Zustellung zu üblichen Zeiten
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Kündigung als zu den üblichen Zeiten zugestellt gilt, wenn sie per Einwurf-Einschreiben kommt.
Der Arbeitgeber hatte der Arbeitnehmerin am 30. September 2021 zum 31. Dezember 2021 gekündigt, und das Kündigungsschreiben wurde an diesem Tag in ihren Briefkasten geworfen. Die Arbeitnehmerin meinte jedoch, sie hätte das Schreiben erst später bekommen, und behauptete, dass die Kündigung daher erst drei Monate später, am 31. März 2022, wirksam sei.
Das Gericht stellte klar: Sobald ein Kündigungsschreiben in den Briefkasten geworfen wird, zählt es als zugestellt, wenn es zu den üblichen Zeiten passiert. Es ist nicht wichtig, wann die Person das Schreiben tatsächlich herausnimmt. Wichtig ist nur, dass die Post es wie gewohnt zugestellt hat.
Das Gericht hat außerdem erklärt, dass man davon ausgeht, dass Postboten Briefe zu den normalen Zustellzeiten einwerfen. Diese Annahme nennt man „Anscheinsbeweis“. Wenn jemand meint, es sei anders gewesen, muss er dafür klare Beweise vorlegen. Da die Arbeitnehmerin das nicht konnte, entschied das Gericht, dass die Kündigung rechtzeitig am 30. September zugestellt wurde und das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2021 endete.