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Architekten: HOAI-Mindestsätze in Altverträgen

BGH, Urteil vom 03.11.2022 – VII ZR 714/21

Architekten können keine Mindestsätze mehr nach „neuer“ HOAI 2021 ab dem 01.01.2021 fordern. Das gilt jedoch nicht für „Altverträge“, die noch auf Basis der  HOAI 2013 abgeschlossen wurden. Dies hat der BGH nochmals in einem Urteil zur HOAI 2013 klargestellt.

Die Auftraggeber von Architekten, die Verträge auf Basis der HOAI 2013 abgeschlossen haben, müssen damit rechnen, dass sich ihr Architekt im Streitfall über die Höhe des vereinbarten Honorars auf den Mindesthonorarsatz der HOAI 2013 berufen kann. Erhebliche Honorarnachforderungen sind somit bei Altverträgen bis 2021 nach dem BGH- Urteil vom 03.11.2022 immer noch möglich — auch in laufenden Gerichtsverfahren („Aufstockungsklagen“), so dass für den Auftraggeber insoweit noch Risiken bei der Honorarabwicklung bestehen.

Der BGH hat im Urteil vom 03.11.2022 - VII ZR 724/21 entschieden, dass die Honorar-Mindestsätze der HOAI 2013 nach wie vor zwischen privaten Vertragsparteien verbindlich sind, selbst wenn der EuGH festgestellt hat, dass die entsprechenden Regelungen der HOAI 2013 gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie verstoßen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte insoweit festgestellt, dass der Dienstleistungsrichtlinie eine unmittelbare Wirkung in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nicht zukommt (EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - C-261/20). Denn: Adressat der Dienstleistungsrichtlinie ist allein der Mitgliedstaat der EU, der das nationale Recht entsprechend anzupassen habe und insoweit allein aus der Richtlinie verpflichtet ist.

Dem folgt der BGH und schließt daraus, dass dann die nationalen deutschen Regelungen zwingend solange fortgelten müssen bis die nationalen Regelungen an das EU-Recht angepasst worden sind, hier der Honorar-Mindestsatz nach § 7 Absatz 1 HOAI 2013, mit der Folge, dass der Architekt erhebliche Honorar-Nachforderungen stellen kann, sofern das vereinbarte Honorar unter dem Mindestsatz der HOAI 2013 liegt.

Das gilt jedoch nur dann, wenn der vor dem 01.01.2021 abgeschlossene Vertrag einen rein deutschen Sachverhalt betrifft (Inlandssachverhalt, d.h. Leistungserbringung in Deutschland im Vertragsverhältnis zwischen Privatpersonen) und nicht auch der Staat Vertragspartei ist (z.B. Gemeinden als Auftraggeber).

Nach aktuell geltender HOAI gibt es zwar keinen (verbindlichen und damit einklagbaren) Mindestsatz mehr, doch bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien zum Honorar gilt gemäß § 7 Absatz 1 HOAI 2021 für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart.

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