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Annahmeverzug - unterlassener Zwischenverdienst - Böswilligkeit

BAG, Urteil vom 19.05.2021 - 5 AZR 420/20

Die Klage einer Arbeitnehmerin auf sogenannten Annahmeverzugslohn gemäß § 615 S. 1 BGB hatte keinen Erfolg, da sie es böswillig unterlassen hat, anderweitigen Zwischenverdienst zu erzielen.

Nach einem Teilbetriebsübergang, dem die Arbeitnehmerin widersprach, bot der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin ihre frühere Beschäftigung an, um sie an den Betriebserwerber im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung zu überlassen. Dieses Beschäftigungsangebot lehnt die Arbeitnehmerin ab. Der fiktive Verdienst aus dieser Beschäftigung wurde angerechnet, so dass sie mit ihrer Klage gegen den Arbeitgeber auf Vergütung scheiterte.

Gründe, aus denen dieses Angebot unzumutbar gewesen sein soll, hat die Klägerin nicht dargelegt.

Erfolg hatte sie lediglich mit einem Teil der Klage, mit dem sie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangte. Dieser besteht unabhängig davon, dass sie die anderweitige Beschäftigung abgelehnt hat. Auf eine möglicherweise fehlende Arbeitswilligkeit kommt es nicht an, da sie zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet war – das Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitgeber bestand wegen des Teilbetriebsübergangs und mangels Annahme des Angebots nicht; eine andere Aufgabe hatte der Arbeitgeber nicht zugewiesen.

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