PFGC,

Achtung Vermieter,

die Stadt München unterfällt neben vielen weiteren Städten im Umkreis - darunter Rosenheim, Bad Tölz-Wolfratshausen, Ebersberg, Fürstenfeldbruck und Starnberg - der Mietpreisbremse nach § 556d I, II BGB i.V.m der Anlage 1 zu § 1 Mieterschutzverordnung.

Das bedeutet, dass gemäß § 556d I BGB ein Mietvertrag über Wohnraum, der in einem durch Rechtsverordnung bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen darf. Die ortsübliche Vergleichsmiete berechnet sich zum Beispiel für das Stadtgebiet München nach dem Münchner Mietspiegel 2023

Nach § 556g I S. 1 BGB kann auch individualvertraglich nicht zum Nachteil des Mieters von den Mieterschutzvorschriften abgewichen werden. Aber es kommt noch besser, denn der Mieter, dessen Miete unzulässigerweise über dem Mietspiegel liegt, kann den zu viel gezahlten Betrag vom Vermieter nach § 556g I S. 3 BGB zurückfordern, wenn er den Verstoß rechtzeitig rügt. Es gibt aber durchaus Möglichkeiten, dem Risiko einer Rückforderung durch den Mieter vorzubeugen. Sowie Möglichkeiten sicherzustellen, dass der Vermieter bei einem neuen Mietverhältnis zumindest wieder die gleiche Miete verlangen kann, wie schon vom Vormieter, selbst wenn auch diese die zulässige Miethöhe nach § 556d I BGB überstieg

Wir beraten und vertreten Sie gerne bei der Erstellung eines „sicheren“ Mietvertrages und im Falle eines Rückforderungsverlangens des Mieters, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.

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